Schulgeldreform

Die freie Schulen sind eine von der Verfassung erwünschte Alternative zu den staatlichen Schulen.

Die katholischen Schulen finanzieren sich aus staatlichen Mitteln, Zuschüssen des Erzbistums Hamburg sowie aus dem Schulgeld, welches Sie als Eltern zahlen. Die Herausforderungen für ein privates Schulsystem sind enorm. Aus diesem Grund hat der Schulträger eine Schulgeldreform beschlossen. Diese Reform umfasst eine neue Schulgeldtabelle sowie die Anpassung der Schulgeld­ordnung, die die Schulgelderhebung sowie das Antragsverfahren regelt.

Die Reform wird zum 1. August 2023 in Kraft treten.

Was heißt das für Sie? Im Schuljahr 2022/23 gilt für alle Neuanmeldungen und bestehenden Schulverträge die aktuelle Schulgeldtabelle. Ab dem Schuljahr 2023/24 greift die Schulgeldreform. Die zukünftige Schulgeldtabelle gilt ab August 2023 für alle Schulverträge.

Die wesentlichen Aspekte der Schulgeldreform:

Die neue Schulgeldtabelle sieht weiterhin eine soziale Staffelung durch Zuschüsse vor: Zukünftig gibt es neben dem Schulgeld ohne Zuschuss/Geschwisterbonus sechs Einkommensstufen, in denen das von den Eltern zu zah­lende Schulgeld (Zahlbetrag) in unterschiedlicher Höhe durch den Schulträger bezuschusst und ggf. durch einen Geschwisterbonus ergänzt wird.
• Das Schulgeld wird angehoben. Es gilt grundsätzlich für alle sorgeberechtigten Vertragspartner_innen, sofern kein Zuschuss/Geschwisterbonus beantragt und gewährt wird.
• Der Zahlbetrag wird für die sorgeberechtigten Vertragspartner_innen, die einen entsprechenden Antrag an den Schulträger richten, durch einen am Haushaltseinkommen bemessenen Zuschuss reduziert und ggf. durch einen Geschwisterbonus ergänzt.
• In der ersten Stufe gewährt der Schulträger auf Antrag der sorgeberechtigten Vertragspartner_innen für das zweite Kind sowie weitere Kinder einen Geschwister-Bonus von 100 %.
• Ab der zweiten Stufe gewährt der Schulträger auf Antrag der sorgeberechtigten Vertragspartner_innen für das zweite Kind einen Geschwister-Bonus von 30 %, für dritte und weitere Kinder einen Geschwister-Bonus von 100 %.
• Um Zuschüsse und Geschwister­Boni auch zukünftig nach dem Solidaritätsprinzip gewähren zu können, sieht die Schulgeldreform eine jährliche Antrags- und Nachweispflicht vor. Sie wird in der neuen Schulgeldordnung berück­sichtigt und gilt für alle Vertragspartner_innen, die Zuschüsse bzw. Boni beantragt haben.
• Für Schulgeldzahler_innen, deren Kinder eine von Schließung betroffene Schule besuchen, ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Für sie gilt weiterhin die derzeit gültige Schulgeldtabelle.
• Die Schulgeldreform tritt zum 1. August 2023 in Kraft.
• Um Kostensteigerungen auszugleichen, behält sich der Schulträger eine Anpassung der Schulgeldhöhe
(auch in den Einkommensstufen) alle drei Jahre um fünf Prozent vor.

Diese und weitere Infos zur Schulgeldreform finden Sie auch auf der Homepage www.kseh.de.

Oder hier: